Begriffserklärungen
Amt
„Ämter“ waren die Vorläufer der heutigen Landkreise. Den Ämtern übergeordnet waren die „Landdrosteien“. Das „Amt Lauenstein“ wurde eingeteilt in eine „Obere Börde“ und eine „Niedere Börde“. Mit dieser Einteilung wurden die beiden Gerichtsbezirke umfasst. Das Gogericht der Niederen Börde wurde abgehalten bei der heutigen Tilly-Linde bei Hemmendorf, die Gogerichtsstätte der Oberen Börde war der Möhlenbrink, etwa 500 m nordwestlich vom ehemaligen Bahnhof Levedagsen. Diese Börden entsprachen in etwa den Gebieten der beiden Archidiakonate Oldendorf und Wallensen.
Börde
Ein altsächsisches Wort mit verschiedenen Bedeutungen:
• Landschaft, Unterabteilung eines „Gaus“ oder eines „Amtes“.
• ein fruchtbares, fettes Land, eine Kornkammer für die anderen Gebiete
• Bauerde, das heisst angebaute Erde
1823 sind die Orte im Amt Lauenstein wie folgt eingeteilt:
Die „Obere Börde“ : Duigen, Salzhemmendorf, Wallensen, Kapellenhagen, Fölziehausen, Hoyershausen, Levedagsen, Lübbrechtsen, Marienhagen, Ockensen, Rott, Thüste, Weenzen, Hakenrode, Eggersen, Limmer.
Die „Niedere Börde“ : Eime, Hemmendorf, Lauenstein, Spiegelberg, Ahrenfeld, Benstorf, Deilmissen, Deinsen, Dörpe, Dunsen, Esbeck, Marienau, Oldendorf, Osterwald, Quanthof, Salzburg, Sehlde, Banteln und Voldagsen.
Gau
Nach der altsächsischen (germanischen) Gauverfassung gliederte sich eine Stammes-„landschaft“ in mehrere Gaue. Die Bedeutung des Begriffes „Gau“ erklärt sich aus dem Aufbau des sächsischen Stammesstaates. In ihm wurden die Staatsgewalt und das Gerichtswesen vom Volk – also der Gesamtheit der freien Männer – ausgeübt. Das war praktisch allerdings nur durchführbar, weil es genossenschaftliche Verbände verschiedener Grössenordnung gab: die Truppschaft (Dorfschaft), die Hundertschaft (Mark, Lande, Börde, Gohe, Vogteien, pagellus), der Gau (pagus). Bei den Gauen handelte es sich also um grössere Siedlungsgemeinschaften, die innerhalb eines meist durch natürliche Grenzen bestimmten Gebietes einen Gerichts-, Siedlungs-, Heeres- und religiösen Kulturverband bildeten.
Das Saaletal gehört zum Gudingau in der Provinz Engern. Der Gudingau wurde nach dem untergegangenen Ort Gudingen zwischen Elze und Gronau benannt.
Der dort gelegene Königsstuhl, ein Grasplatz, war noch um 1600 ein Ort für Versammlungen unter freiem Himmel. Nach anderen Quellen befand sich der Ort am Kreyenholz zwischen Elze und Eime.
Gogericht
Dreimal im Jahr wurde das Goding (Versammlung aller Hausleute) vom Gogrewen (Gograf, Richter) unter einer Linde (Judicium sub tulia = Gericht unter der Linde) oder auf einer Anhöhe abgehalten. Thie, Thing oder Ding sind alte germanische Bezeichnungen für eine Versammlung. Go oder Gau (althochdeutsch Gouwe, Gouwi) war ursprünglich die Bezeichnung für einen stammesmäßig und landschaftlich geschlossenen Siedlungsraum der Germanen. Dem Gogrewen zur Seite standen die Beisitzer. Sie stellten Fragen an die Parteien, sie legten den Urteilsträgern vor, was die Parteien eigentlich wollten und über welche Rechtsfragen hier zu entscheiden sei. Die bäuerliche Rechtsprechung war volkstümliches Recht, das von allen verstanden wurde. Es ist aus altgermanischen Rechtsanschauungen hervorgegangen. Rechtsgrundsätze wurden in Form von Sprichwörtern überliefert. Diese Form der Rechtsprechung bestand bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts.
Domäne
Das Wort Domäne steht für verschiedene Begriffe, die in den meisten Fällen am ehesten mit „Bereich“ übersetzt werden könnten:
• den landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz des Staates.
• ein Rittergut in der Größe ab 1.000 ha – nicht zwangsläufig staatlich /
landwirtschaftlicher Betrieb.
Archidiakonat
In römisch-katholischer Zeit hatte der Archidiakon, ein Domherr des Bistums Hildesheim, für ein bestimmtes Gebiet die Geistlichen und deren Amtstätigkeit zu überwachen und die Handhabung der gerichtlichen Zucht auszuüben. Das Archidiakonat wurde anlässlich der Reformation (1543) in eine Superintendentur umgewandelt.
Lehnsherren
Die wichtigsten Lehnsherren im Bereich des Amtes Lauenstein waren :
• Edelherren von Homburg (1152 – 1409)
Sitz war die Homburg bei Eschershausen.
• Grafen von Spiegelberg (1152 – 1557)
Sitz war Burg Spiegelberg, später Burg Coppenbrügge.
• Bock (1135 – 1628)
Sitz waren die Burg Nordholz oberhalb Marienaus am Osterwald, Wülfingen und
Badelmissen.
Meierrecht
Das Meierrecht war die nordwestdeutsche Form der Grundherrschaft zwischen dem 12. / 13. und dem 19. Jahrhundert. Die Höfe wurden gemäss dem Meierrecht in Klasen eingeteilt.
• Meierhöfe waren die Grössten und meistens auch ältesten Höfe. Diese waren
untereinander aufgeteilt in Vollmeier-, Halbmeier- und sogar Viertelmeierhöfe. Die
Meierhöfe mussten zusätzlich zum Zehnten Spanndienste leisten.
• Kothöfe waren die zweite bäuerliche Hauptklasse. Die Köthner hatten neben den
Abgaben zumeist Handdienste zu leisten . Diese waren unterteilt in Gross-, Mittel- und
Kleinköthner. Die Köthnerstellen bildeten zahlenmässig den Hauptteil der bäuerlichen
Bevölkerung.
• Die sogenannte unterbäuerliche Schicht bildeten die Brinksitzer oder Anbauer, die am
Rande des Dorfes auf kleinen Grundstücken lebten und die Häuslinge, die bei anderen
zur Miete wohnten. Angehörige dieser unterbäuerlichen Schicht waren auf den
Nebenerwerb im Handwerk, Gewerbe oder den Verdienst als Tagelöhner angewiesen.
• Das Gesinde waren diejenigen, die in dauerndem Lohnverhältnis zum Hauseigentümer
standen.
Abgaben / Fron
Spanndienste:
Die Besitzer der Meierhöfe mussten Spanndienste leisten. Spanndienste waren Arbeiten, für die der Besitz eines Gespanns (Pferde) Voraussetzung war, wie etwa die Bestellung des Ackers.
Handdienste:
Die Köthner mussten Handdienste leisten, also z. B. Tätigkeiten auf dem Gutshof.
Zehnt:
Das Land der Bauern war aufgeteilt in Sommer-, Winter- und Brachland. Die Brache wurde nicht bebaut, daher konnten nur zwei Drittel der Fläche Ernte einbringen. Von dieser Ernte wurden 25 % als neue Aussaat zurückbehalten. Von der restlichen Ernte war der Zins oder Zehnt zu leisten. Dieser betrug aber teilweise 20 bis 30 % der Ernte. Dem Bauern blieb nicht einmal die Hälfte des Ertrages zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Fehden
Der Grundbesitz im Saaletal ist während des Mittelalters stark zersplittert. Auswärtige und heimische Herren teilen sich darin; dazwischen liegen Güter geistlicher Stifte in buntem Gemisch. Alle diese weltlichen und geistlichen Grundherren hatten das Bestreben, ihren Besitz auszubauen. Das ist die Quelle der zahlreichen grossen und kleinen Fehden, die jahrhundertelang unserer Heimat schwere Wunden schlugen. Weder der Bischof noch der Kaiser konnten den Frieden wahren; ihre Macht sank gegenüber den aufstrebenden kleinen und grossen Herren immer mehr dahin. Schliesslich war es so, dass der Mächtigste und Gewalttätigste herrschte, und dass das Faustrecht triumphierte. Der Bauer war dabei der Leidtragende; denn wenn man einem Grundherren Schaden zufügen wollte, setzte man seinen Bauern den roten Hahn aufs Dach. Die zahlreichen kleinen Fehden des Mittelalters sind für Bürger und Bauern weit verhängnisvoller gewesen als die grossen Kriege der letzten Jahrhunderte.
Allmende
Die Allmende ( von mittelhochdeutsch „was allen gemein ist“, „allgemein“ zusammenhängend, Allmendgut, wohl auch Gemeingut, Gemeinheit, Mark oder Dorfmark genannt) ist ein im Besitz einer Dorfgemeinschaft befindliches Grundeigentum. Die Allmende ist jener Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwandt wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das Recht zur Nutzung haben.
Die Allmende besteht meist aus unbeweglichem Gut wie Wald, Gewässer zur Löschwasserversorgung oder eine Gemeindewiese, auf der alle ihre Nutztiere weiden lassen können.
Agrareformen
Im 19. Jahrhundert wurde im Rahmen der Intensivierung des Landbaues vielfach eine Teilung der Allmenden, die sogenannte Markenteilung, herbeigeführt, welche juristisch nichts anderes ist als völlige Veräußerung des Eigentums der Gemeinde an die Gemeindeglieder.
Die Ackerstücke waren durch Erbteilungen so klein geworden, dass oft nur noch 2-3 Morgen beieinanderlagen. Durch diese überall verstreuten Felder war die Bewirtschaftung sehr schwer geworden. Viel Äcker wurden nicht von befahrbaren Wegen berührt und konnten nur über die vorliegenden Grundstücke, die Querfelder erreicht werden. Der Besitzer des Querfeldes musste mit der Bestellung warten, bis die Hintermänner fertig waren. Durch die Verkoppelung wurden diese Mißstände behoben. Ebenso wurden viele Hecken und Büsche gerodet, Bäche begradigt, nasse und sumpfige Flächen trockengelegt. Durch diese Massnahmen kam es allerdings zu verstärkter Bodenerosion und Überschwemmungen.
Das dritte Element der Agrarreformen war die Ablösung von den Hand- und Spanndiensten. Schon zum Ende des 18. Jahrhunderts konnten vielfach die Herrendiente auch in Form von Geldleistungen entrichtet werden. Im 19. Jahrhundert wurde nun mehr und mehr die Forderung nach der endgültigen Ablösung von den Lasten laut. Gegen den Widerstand des Adels wurden 1831 und 1833 Gesetze erlassen, die es den Bauern ermöglichten, sich von den Herrendiensten endgültig freizukaufen. Diese Ablösungsverfahren zogen sich oft jahrzehntelang hin und bedeuteten für diese Höfe eine doppelte Belastung, weil Grundsteuern und Ablösungen zugleich geleistet werden mussten.
Hude
Hutewälder (auch Hudewälder oder Waldweide genannt) sind Wälder, in denen traditionell Schweine, Hausrinder oder Pferde weiden. Der Begriff leitet sich von „Vieh hüten“ ab. Bei dieser Art der Haltung wurde das Vieh in den Wald getrieben, wo es sich hauptsächlich von Baumfrüchten z. B. Eicheln, Bucheckern, seltener von Pilzen oder Wildkräutern ernährte.
Hutewälder sind licht bis räumdig, da durch die Beweidung die Naturverjüngung unterbunden wird. Auch die krautige Vegetation wird häufig vernichtet. Die Artenzusammensetzung ändert sich. Schließlich ändern sich die Bedingungen soweit, dass der Wald stirbt. Die wenigen Bäume – oft mächtige, jahrhundertealte, zerklüftete und bereits sterile Eichen – bilden große ausladende Kronen aus. Da im 19. Jahrhundert fast überall in Mitteleuropa die Waldweide auf Grund der Waldvernichtung, die mit dieser Nutzungsform verbunden war, mit gesetzlichen Verboten eingestellt wurde, gibt es heute auch nur noch wenige der vor allem im Mittelalter und Neuzeit entstandenen Hutewälder. Oft findet man jedoch in heutigen Wäldern einzelne alte Eichen mit ausladender Krone, die nur durch einen Freistand, der auf einer Waldweide gegeben ist, entstanden sein können. So findet man beispielsweise im sogenannten „Urwald“ im polnischen Bialowieza-Nationalpark solche Bäume, deren Entstehung auf die alte Bewirtschaftsform der Waldweiden zurückgehen könnte.
Posthilfsstellen
Ehrenamtlich verwaltete Postagenturen mit geringem Postaufkommen und begrenzten Postdienstgeschäften nannte man früher Posthilfsstellen.
Postleitzahlen
Die ersten Postleitzahlen wurden 1941 von der Reichspost zweistellig eingeführt. Das deutsche Reich wurde damals in 32 Postbezirke aufgeteilt. 1962 wurde das vierstellige System eingeführt. Die grösseren Orte im Saaletal bekamen eigene Postleitzahlen, z.B. 3215 Lauenstein, 3216 Salzhemmendorf. Nach der Gebietsreform 1973 gab es nur noch eine Postleitzahl für den gesamten Flecken, die einzelnen Ortsteile erhielten Nummern, die hinter Salzhemmendorf gesetzt werden mussten, z.B. 3216 Salzhemmendorf 2 für Lauenstein. Nach der Wiedervereinigung wurde 1993 das fünfstellige System eingeführt. Alle Ortsteile haben jetzt die Adresse 31020 Salzhemmendorf. An welchen Ortsteil der Brief geht, erkennt die Post am Strassennamen. Viele Strassen in den Salzhemmendorfer Ortsteilen wurden in den 70er Jahren umbenannt, damit es keine doppelten Strassennamen gibt.
Kamp
Mit „Kamp“ bezeichnete man die Gegenden, die erst durch Rodung zum Ackerbau geeignet gemacht wurden.
Trift
Vom Vieh benutzter Weg zwischen Hutweide und Stall.
Dreisch
Wenig fruchtbares, brachliegendes Land.
Flecken
Frühere Bezeichnung für „kleine Landstädte“.