Bei strahlendem Sonnenschein wurde gestern das Bauvorhaben der Firma Elektro Roloff mit dem symbolischen Spatenstich begonnen. Im Thüster Gewerbegebiet wird eine neue Gewerbehalle mit einem Verwaltungs- und Sozialbereich entstehen.
Aktuell
Schüler*innen schulen Senior*innen wird ab Februar zum „DigitalCafé“ im IthPunkt
Das Projekt „Schüler*innen schulen Senior*innen“ wurde so gut angenommen, dass es künftig jeden Mittwoch in der Zeit von 11.30 bis ca. 12.55 Uhr ein „DigitalCafé“ im IthPunkt geben wird. Schüler*innen des Wahlpflichtkurses „Medienscouts“ der KGS Salzhemmendorf bieten dann weiterhin in Kooperation mit dem Seniorenrat die Möglichkeit an, beim Umgang mit digitalen Medien zu unterstützen – sei es Smartphone, Tablet, Laptop… Interessierte Senior*innen können ab dem 05. Februar 2025 immer mittwochs (mit Ausnahme der Schulferien) zwischen 11.30 Uhr und 12.55 Uhr mit ihren digitalen Geräten in den IthPunkt, Hauptstraße 2a kommen und von Schüler*innen Tipps und Unterstützung für die Handhabung erhalten. Rückfragen bei Martina Keese Tel. -AB 05153/8029013 oder im IthPunkt per E-Mail: ithpunkt@salzhemmendorf.de oder Tel. 05153/808-173
Frauen in die Politik
Hier geht es zu dem Flyer:
Versand der Grundsteuerbescheide
Der Flecken Salzhemmendorf wird im Laufe der 4. und 5. Kalenderwoche die Bescheide über die Festsetzung der Grundsteuern versenden.
Wir bitten Sie, den Bescheid auch dahingehend zu prüfen, ob ein (ggfls.) erteiltes SEPA-Lastschrift-Mandat weiterhin berücksichtigt wurde. Andernfalls bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Flecken Salzhemmendorf.
Bitte beachten Sie bei weiteren Fragen zum Bescheid unbedingt auch die dem Anschreiben beigefügten Informationen des Fleckens Salzhemmendorf und des Finanzamtes.
Fragen und Auskünfte zu den Messbescheiden des Finanzamtes können durch die Mitarbeiter*innen des Fleckens Salzhemmendorf leider nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an das zuständige Finanzamt.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter dem nachstehenden Link: https://www.salzhemmendorf.de/informationen-zur-grundsteuerreform-01-01-2025.
Bild: KI-generiert mit Imagen3
Aktiv durch die Ferien 2025
Der Flecken Salzhemmendorf plant wieder ein freiwilliges Betreuungsangebot für Schüler*innen bis 12 Jahre. Mit dieser Ferienbetreuungsmöglichkeit soll Eltern und Sorgeberechtigten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert werden. Vom 07. bis 11.07.2025 sowie vom 14. bis 18.07.2025 jeweils von 08:00 bis 13:00 bzw. 16:00 Uhr findet das Ferienabenteuer in der Grundschule statt. Die Betreuung bis 13:00 Uhr ohne Mittagessen kostet 60,- €, inkl. Mittagessen bis 16:00 Uhr sind es 90,- €.
Eine Anmeldung ist ab 27.01.2025 online unter https://salzhemmendorf.feripro.de/ möglich.
Save the date: Das in Kooperation von sechs Kommunen organisierte Ferienpasszeltlager wird dieses Jahr wieder auf dem Alpha One Zeltplatz in Halvestorf stattfinden. Teilnehmen können Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 15 Jahren. Es findet statt von Montag, den 28.07.2025 bis Samstag, den 02.08.2025. Die Anmeldung hierfür wird im Zuge des Ferienpassangebotes möglich sein. Für Rückfragen steht Katharina Sander i. d. R. Montag bis Freitag 09.00 – 12.00 Uhr unter Tel. 05153/808-172 oder per E-Mail: sander@salzhemmendorf.de zur Verfügung.
Bekanntmachung des Fleckens Salzhemmendorf über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025.
Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke des Fleckens Salzhemmendorf wird in der Zeit vom 03. Februar bis zum 07. Februar 2025 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten, und zwar
Montag und Donnerstag von 7.00 – 12.30 Uhr und von 14.00 – 18.00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9.00 – 12.30 Uhr
im Bürgerbüro (barrierefrei) des Fleckens Salzhemmendorf, Rathaus, Zi. 1,
Hauptstraße 2, 31020 Salzhemmendorf
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten, während der vorgenannten Einsichtnahmefrist überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs.1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 (Ort und Zeit siehe oben), Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 46 Hameln-Pyrmont – Holzminden
– durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
– oder durch Briefwahl
teilnehmen.
- Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
- wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
- wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
- wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat., kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat Sie der Gemeinde/Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahl-schein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.