Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetz (BMG) haben Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben.
Dabei handelt es sich um folgende Datenübermittlungen an:
- Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Versendung von Informationsmaterial an deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i. V. m. § 58c 1 Satz 1 des Soldatengesetzes)
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 42 Abs. 2 i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i. V. m. 50 Abs. 5 BMG)
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG)
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG)
Die Einrichtung der Übermittlungssperre erfolgt kostenlos.
Voraussetzung ist, dass Sie im Flecken Salzhemmendorf mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Im Bürgerbüro des Fleckens Salzhemmendorf, Hauptstraße 2, 31020 Salzhemmendorf, werden entsprechende Anträge bereitgehalten und auf der Internetseite www.salzhemmendorf.de des Fleckens Salzhemmendorf zum Herunterladen bereitgestellt.
Ein eingelegter Widerspruch bleibt bis zum Widerruf im Melderegister gespeichert.
Salzhemmendorf, 23.02.2023
Flecken Salzhemmendorf
-Der Bürgermeister-